Landkreis Görlitz– Zwischen 22 und 6 Uhr zu Hause bleiben: Das gilt ab Samstagabend im Landkreis Görlitz

Das Robert Koch-Institut teilte heute für den Landkreis Görlitz einen Inzidenzwert von 1295,1 mit. Damit gilt gem. der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 ab dem folgenden Tag eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22 bis 6 Uhr- für Ungeimpfte.

„Überschreitet die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000
Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1 000, gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre).“

Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
3. die Ausübung beruflicher, hochschulischer oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
5. Fahrten von Feuerwehr-, Polizei-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 16,
7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Ver￾sorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe,
soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Satz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen.

Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt Absatz 1 ab dem nächsten Tag nicht mehr.