Görlitz– Am frühen Dienstagmorgen haben Polizeibeamte zwei Personen nach einer Verfolgungsjagd stellen können.
Etwa eine Stunde nach Mitternacht fiel Beamten der Gemeinsamen Fahndungsgruppe (GFG) Dresden ein weißer Skoda auf der Ortsverbindungsstraße zwischen Kemnitz und Bischdorf auf, da die angebrachten Kennzeichen offenbar nicht mit dem Fahrzeug übereinstimmten.
Wie die Polizei mitteilt, flüchtete die Fahrerin, gefolgt von den Fahndern, über die B6 von Löbau in Richtung Görlitz.
An der Verfolgung wurden mehrere Funkstreifenwagen der Polizeireviere Görlitz und Zittau Oberland, aber auch freie Fahrzeuge der Bundespolizei beteiligt. Auch ein Hubschrauber war in der Verfolgung beteiligt.
In Markersdorf legten die Beamten einen stop Stick auf der Straße aus und besetzten zeitgleich die Grenzübergänge.
Nachdem die Skoda-Lenkerin den Stop-Stick überfuhr und die Luft aus den Reifen austrat, setzte die 32-Jährige Polin ihre Fahrt dennoch mit zum Teil über 100 km/h fort. Erst nach der Kollision mit einem zivilen Fahrzeug der Bundespolizei hinter dem Abzweig Königshufen, konnte die Verfolgungsjagd beendet werden.
„Im Fahrzeug nahmen die Beamten zwei Tatverdächtige fest – eine 32-jährige Polin und einen 50-jährigen Landsmann.“ Gegen letzteren bestand ein offener Haftbefehl. Erste Ermittlungen ergaben, dass der Skoda Anfang Juli in Tschechien entwendet worden sein soll.
Bei beiden klickten die Handschellen, das Fahrzeug wurde sichergestellt. Bei der Durchsuchung der Personen, fanden die Beamten bei der Frau eine Tüte mit einer kristallenen Substanz. Außerdem schlug ein Drogentest positiv auf Amphetamine an, weshalb eine Blutentnahme angeordnet wurde.
Der Verkehrsunfalldienst der Polizeidirektion Görlitz übernahm die weiteren Ermittlungen zum Unfall sowie wegen der verschiedenen Verkehrsdelikte, wie Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenen Kraftfahrzeugrennens, Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Die Soko Argus führt die weiteren Ermittlungen wegen des Verdachts der Hehlerei, des besonders schweren Falls des Diebstahls, des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Fahrens unter Drogeneinwirkung. Die Entscheidung über die Fortführung der Freiheitsentziehung stand noch aus. (ks)